Leistungsbeschreibung
Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Bad Vilbel
Im Bürgerbüro können Sie Kopien / Abschriften beglaubigen lassen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist, oder die Abschrift bzw. Kopie zur Vorlage bei einer anderen Behörde benötigt wird.
Zum Beispiel: - Zeugnisse von Schulen und Universitäten - Rentennachweise und sonstige Unterlagen zur Vorlage bei den Versicherungsträgern oder Zusatzversorgungskassen - Verdienstbescheinigungen - Ausbildungsverträge und andere Unterlagen zur Vorlage bei Institutionen des öffentliches Rechtes - Betreuungsnachweise - Scheidungsurteile
Für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift ist es wichtig, dass Sie das Schriftstück erst im Beisein der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter unterzeichnen. Unterschriften ohne zugehörigen Text können nicht beglaubigt werden.
Öffentliche Beglaubigungen (Erlöschen einer Schuld oder Schuldanerkenntnis) können nur von einem Notar oder vom Ortsgericht vorgenommen werden.
Benötig werden: - einseitig kopierte Dokumente oder Schriftstücke (im Original und in Kopie), welche beglaubigt bzw. bei denen die Unterschrift beglaubigt werden soll - Ausweisdokumente Vorsprache Grundsätzlich ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Für die Beglaubigung von Kopien bzw. Abschriften kann die Vorsprache durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Vollmacht und zusätzlich der Personalausweis oder Pass sind vorzulegen. Besondere Hinweise: Im Bürgerbüro werden keine Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, Sterbe-, und Heiratsurkunden) beglaubigt. Hierfür ist das Standesamt zuständig, welches die jeweilige Urkunde ausgestellt hat. Nicht beglaubigt werden außerdem Testamente, Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten, Grundbucheintragungen, von Gerichten gefertigte Entscheidungen, Vereins- und Handelsregistersachen, Eidesstattliche Versicherungen, Generalvollmachten, Kopien mit ausländischen Textinhalten sowie übersetzte ausländische Ausweisdokumente und ausländische Pässe. Ausländische Zeugnisse können z. B. nur dann bei uns amtlich beglaubigt werden, wenn sie zusammen mit amtlichen Übersetzungen (durch staatliche anerkannte Übersetzer) vorgelegt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.
Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.
Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Welche Gebühren fallen an?
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Bad Vilbel
- Beglaubigungen 10,-- € (bis zu 10 Seiten), jede weitere Seite 1,- € - Unterschriften 10,-- € - Kopien 1,- € (pro DIN-A4-Seite) - Beglaubigungen für Rentenangelegenheiten sind gebührenfrei. <p> - Beglaubigungen 10,-- € (bis zu 10 Seiten), jede weitere Seite 1,- € <br> - Unterschriften 10,-- € <br> - Kopien 1,- € (pro DIN-A4-Seite) </p> <p> - Beglaubigungen für Rentenangelegenheiten sind gebührenfrei. <br>   </p><p> - Beglaubigungen 10,-- € (bis zu 10 Seiten), jede weitere Seite 1,- € <br> - Unterschriften 10,-- € <br> - Kopien 1,- € (pro DIN-A4-Seite) </p> <p> - Beglaubigungen für Rentenangelegenheiten sind gebührenfrei. <br>   </p><p> - Beglaubigungen 10,-- € (bis zu 10 Seiten), jede weitere Seite 1,- € <br> - Unterschriften 10,-- € <br> - Kopien 1,- € (pro DIN-A4-Seite) </p> <p> - Beglaubigungen für Rentenangelegenheiten sind gebührenfrei. <br>   </p><p> - Beglaubigungen 10,-- € (bis zu 10 Seiten), jede weitere Seite 1,- € <br> - Unterschriften 10,-- € <br> - Kopien 1,- € (pro DIN-A4-Seite) </p> <p> - Beglaubigungen für Rentenangelegenheiten sind gebührenfrei. <br>   </p><p> - 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Rechtsgrundlage
- § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
- § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
Was sollte ich noch wissen?
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Quelle: Hessenfinder
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