Üben Sie im Rahmen mit Ihrem Befähigungsschein eine der nachfolgend genannten Tätigkeiten aus, sind Sie verpflichtet, vor Ablauf von 5 Jahren regelmäßig an staatlich anerkannten Wiederholungslehrgängen teilzunehmen:
- Ausführung von Sprengarbeiten,
- Herstellung von explosionsgefährlichen Stoffen,
- Tätigkeit in der Kampfmittelbeseitigung,
- Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften,
- Abbrennen von Großfeuerwerken,
- Vorführung von Effekten in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen
- Darstellung von Effekten in Film- und Fernsehproduktionsstätten mit explosionsgefährlichen Stoffen
Der Befähigungsschein berechtigt zu Tätigkeiten bei einem Unternehmen mit einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. Möchte die fachkundige Person selbstständig tätig sein, muss ein Antrag auf Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz gestellt werden.
Änderungen, die den Befähigungsschein betreffen, sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.