Als Hersteller bzw. Anwender von
- Bauprodukten, deren Herstellung/ Anwendung oder
- Bauarten, deren Ausführung
außergewöhnliche Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen (Fachkräfte) erfordert und für die Sie über geeignete betriebliche Einrichtungen verfügen müssen, müssen Sie den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüf- oder Überwachungsstelle erbringen.
Um welche Bauprodukte es sich handelt und für welche Bauarten dies zutrifft, regelt die Hessische Bauprodukte- und Bauartenverordnung (BauPAVO).
Ausnahmen:
Der Nachweis ist nicht erforderlich, wenn
- mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen der Hessischen Bauordnung erfüllt werden,
- Sie einen gleichwertigen Nachweis aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR besitzen.