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Anzeige einer Versteigerung Gewährung des Abkürzens der Frist

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies den zuständigen Stellen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzeigen. 

In Ausnahmefällen, insbesondere bei Versteigerungen leicht verderblicher Waren, kann eine Verkürzung der zweiwöchigen Anzeigepflicht von Versteigerungen bei der zuständigen Behörde beantragt werden. 

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Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies den zuständigen Stellen anzeigen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Versteigerungen leicht verderblicher Waren, kann eine Verkürzung der zweiwöchigen Anzeigepflicht von Versteigerungen beantragt werden.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Verkürzung der Frist bei der zuständigen Behörde beantragen. 

Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. 

Bei positiver Prüfung wird die Fristverkürzung gewährt. 

Voraussetzungen

Um eine Versteigerung bei der zuständigen Behörde anmelden zu können, müssen Sie eine gültige Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes nach der Gewordnung besitzen. 

Zudem muss es sich z.B. um leicht verderbliches Versteigerungsgut handeln, damit Ihrem Antrag auf Verkürzung der Anzeigepflicht stattgegeben wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Angaben zu Ort und Zeitpunkt (d.h. Beginn und Ende) der Versteigerung, 

  • Bezeichnung der Warengattung, 

  • Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach der Gewerbeordnung, sofern sie nicht bereits vorliegt. 

  • Versicherung, dass die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift auch der zuständigen Industrie- und Handelskammer übersandt wird. 

 

Weitere erforderliche Unterlagen und Informationen sind auf Verlangen herauszugeben. 

Welche Gebühren fallen an?

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein),  

  • verwaltungsgerichtliche Klage 

Anträge / Formulare

  • Schriftform erforderlich: nein 

  • Onlineverfahren möglich: ja (soweit vorhanden) 

  • Persönliches Erscheinen nötig: nei

Was sollte ich noch wissen?

Eine neue Versteigerung dürfen Sie am Ort der vorhergehenden Versteigerung erst dann beginnen, wenn die vorhergehende Versteigerung vor mindestens fünf Werktagen beendet wurde. Keine Versteigerung darf die Dauer von sechs Tagen überschreiten. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen, insbesondere bei Grundstücksversteigerungen, gegebenenfalls nach Einholen einer Stellungnahme bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer, Ausnahmen von den vorgenannten Fristen zulassen. 

Das Nachmelden einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Nachmeldung (Anzeige) hat unverzüglich zu erfolgen. 

Quelle: Hessenfinder

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