Mit dem Alleinerbschein bestätigt Ihnen das zuständige Nachlassgericht Ihre Erbenstellung als alleinige Erbin/alleiniger Erbe nach der/dem Verstorbenen. Um über ein Erbe zu verfügen, ist es in vielen Fällen notwendig, einen Erbschein als Nachweis Ihres Anspruchs vorzulegen.
Ein Erbschein kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn
- kein Testament vorhanden ist, also die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist,
- ein Grundstück zum Nachlass gehört und nur ein privatschriftliches und kein notarielles Testament vorliegt,
- der Inhalt des Testamentes nicht eindeutig ist.
Sofern es neben Ihnen keine weiteren Erben gibt, können Sie einen Alleinerbschein beantragen.
Mit dem Alleinerbschein können Sie im Geschäftsverkehr, zum Beispiel bei Banken oder Behörden, Ihr alleiniges Verfügungsrecht über das Erbe nachweisen.
Für die Beantragung wenden Sie sich bitte an das zuständige Nachlassgericht oder an eine Notarin/ einen Nota r. Eine vorherige Terminvergabe durch das Nachlassgericht kann erforderlich sein. Das zuständige Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Antrag kann außerdem bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht aufgenommen werden.
Notwendig ist die Vorlage von Personenstandsurkunden (zum Beispiel Geburtsurkunde, Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Auszüge aus dem Familienbuch) und verfügbare Nachweise zu Verfügungen von Todes wegen (zum Beispiel Testament oder Erbverträge) als Nachweis Ihres Erbrechts.
Bei der Beantragung müssen Sie zwingend ein gültiges Ausweisdokument vorlegen.
Gegebenenfalls ist die Vorlage weiterer Unterlagen in Ihrem Erbfall erforderlich. Eine abschließende Nennung aller erforderlichen Nachweisdokumente kann daher erst bei der Prüfung der Antragsunterlagen erfolgen.
Für die ordnungsgemäße Beantragung ist die Vorlage der erforderlichen Dokumente sowie eine eidesstattliche Versicherung notwendig, die vor dem Nachlassgericht oder vor einem Not arin/ einem Notar abgegeben werden kann.