Aufder Grundlage der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) hat dieStadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Vilbel in ihrer Sitzung vom 17.12.2019
die
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in Bad Vilbel zum
01.01.2020 beschlossen.
Eine
solche Satzung existiert bereits in vielen Städten und berücksichtigt unter
anderem, dass Bürgerinnen und Bürger mit Zweitwohnung in Bad Vilbel an den
beachtlichen Leistungen der Stadt und deren guten Infrastruktur teilhaben, aber
im Gegensatz zu Bürgerinnen und Bürgern mit Erstwohnsitz keine Mitfinanzierung
über den Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer oder über Schlüsselzuweisungen
des Landes beitragen, weil diese nur der Stadt des Erstwohnsitzes zufließen.
Steuergegenstand
der Zweitwohnungssteuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung in Bad Vilbel.
Weitgehend sind dies Eigentümer oder Mieter, die nicht in Bad Vilbel mit
Erstwohnsitz gemeldet sind. Eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung an
Angehörige steht einer Eigennutzung gleich.
Die
Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und berechnet sich nach dem jährlichen
Mietwert der Wohnung. Bitte beachten Sie hierzu den als Anlage beigefügten
Erklärungsbogen.
Für
die Besteuerung kommt es nicht auf den tatsächlichen Umfang der Nutzung an,
sondern allein die Möglichkeit der Nutzung der Wohnung / des Gebäudes ist
maßgebend. Im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung langt es aus, wenn das
Gebäude bzw. die Wohnung zum gelegentlichen Aufenthalt und für gelegentliche
Übernachtungen genutzt werden kann.
Eine
Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie
vorübergehend anders genutzt wird. Eine Abmeldung der Zweitwohnung führt nicht
zum Ende der Steuerpflicht, solange nach wie vor eine entsprechende
Nutzungsmöglichkeit besteht.
Ist
eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit nicht gegeben, beispielsweise weil die
Wohnung für bestimmte Zeiträume vermietet wurde, kommt für diese Zeiträume eine
Besteuerung nicht in Betracht. Diese Zeiträume sind dem Fachdienst Kämmerei und
Steuern nachzuweisen.
Von
der Zweitwohnungssteuer ist befreit, wer verheiratet oder eine eingetragene
Lebenspartnerschaft führende Person ist und aus beruflichen Gründen eine
Zweitwohnung unterhält. Berufliche Gründe liegen vor, wenn die tägliche Hin-
und Rückfahrt zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort unzumutbar ist. Sollte dies
bei Ihnen der Fall sein, bitten wir um Überlassung einer Bescheinigung.
Nicht
besteuert werden Wohnungen, die aufgrund ihres Zustandes oder fehlender
minimaler Einrichtung tatsächlich und nachweisbar nicht bewohnbar sind,
Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur
vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnlichen Einrichtungen
in Bad Vilbel gehalten werden. Bitte legen Sie hierzu dem Fachdienst Kämmerei
und Steuern einen Nachweis vor.
Sie
sind, sofern Sie eine Zweitwohnung beziehen, für den eigenen Lebensbedarf
vorhalten oder aufgeben, verpflichtet dies beim Magistrat der Stadt Bad Vilbel,
Fachdienst Kämmerei und Steuern, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel innerhalb
eines Monats anzuzeigen.
Beachten
Sie bitte, dass der Erstwohnsitz in Bad Vilbel steuerfrei ist. Kriterium
hierfür ist, in welcher Wohnung Sie überwiegend leben. Der formale Wechsel vom
Zweit- zum Erstwohnsitz ist kostenlos. Er erfolgt persönlich unter Vorlage des
Personalausweises beim Bürgerbüro der Stadt Bad Vilbel.