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Zweitwohnungssteuer

Aufder Grundlage der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) hat dieStadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Vilbel in ihrer Sitzung vom 17.12.2019 die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in Bad Vilbel zum 01.01.2020 beschlossen.
 
Eine solche Satzung existiert bereits in vielen Städten und berücksichtigt unter anderem, dass Bürgerinnen und Bürger mit Zweitwohnung in Bad Vilbel an den beachtlichen Leistungen der Stadt und deren guten Infrastruktur teilhaben, aber im Gegensatz zu Bürgerinnen und Bürgern mit Erstwohnsitz keine Mitfinanzierung über den Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer oder über Schlüsselzuweisungen des Landes beitragen, weil diese nur der Stadt des Erstwohnsitzes zufließen.
 
Steuergegenstand der Zweitwohnungssteuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung in Bad Vilbel. Weitgehend sind dies Eigentümer oder Mieter, die nicht in Bad Vilbel mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung an Angehörige steht einer Eigennutzung gleich.
 
Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und berechnet sich nach dem jährlichen Mietwert der Wohnung. Bitte beachten Sie hierzu den als Anlage beigefügten Erklärungsbogen.
 
Für die Besteuerung kommt es nicht auf den tatsächlichen Umfang der Nutzung an, sondern allein die Möglichkeit der Nutzung der Wohnung / des Gebäudes ist maßgebend. Im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung langt es aus, wenn das Gebäude bzw. die Wohnung zum gelegentlichen Aufenthalt und für gelegentliche Übernachtungen genutzt werden kann.
 
Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird. Eine Abmeldung der Zweitwohnung führt nicht zum Ende der Steuerpflicht, solange nach wie vor eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit besteht.
 
Ist eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit nicht gegeben, beispielsweise weil die Wohnung für bestimmte Zeiträume vermietet wurde, kommt für diese Zeiträume eine Besteuerung nicht in Betracht. Diese Zeiträume sind dem Fachdienst Kämmerei und Steuern nachzuweisen.
 
Von der Zweitwohnungssteuer ist befreit, wer verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führende Person ist und aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält. Berufliche Gründe liegen vor, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort unzumutbar ist. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, bitten wir um Überlassung einer Bescheinigung.
 
Nicht besteuert werden Wohnungen, die aufgrund ihres Zustandes oder fehlender minimaler Einrichtung tatsächlich und nachweisbar nicht bewohnbar sind, Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnlichen Einrichtungen in Bad Vilbel gehalten werden. Bitte legen Sie hierzu dem Fachdienst Kämmerei und Steuern einen Nachweis vor.
 
Sie sind, sofern Sie eine Zweitwohnung beziehen, für den eigenen Lebensbedarf vorhalten oder aufgeben, verpflichtet dies beim Magistrat der Stadt Bad Vilbel, Fachdienst Kämmerei und Steuern, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel innerhalb eines Monats anzuzeigen.
 
Beachten Sie bitte, dass der Erstwohnsitz in Bad Vilbel steuerfrei ist. Kriterium hierfür ist, in welcher Wohnung Sie überwiegend leben. Der formale Wechsel vom Zweit- zum Erstwohnsitz ist kostenlos. Er erfolgt persönlich unter Vorlage des Personalausweises beim Bürgerbüro der Stadt Bad Vilbel.

Ihr Ansprechpartner

Der Magistrat Stadt Bad Vilbel
Fachbereich Finanzverwaltung
Am Sonnenplatz 1
61118 Bad Vilbel
Peter Stirnemann
StirnemannPeter
Fachdienstleiter
Tel:
Work(06101) 602-235
Fax:
Fax(06101) 602-380