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Öffentliche Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 33) ergeht folgende Verfügung:


1. Abweichend des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Bad Vilbel aus Anlass des
 
-       23. Weinfest
-       Quellenhalbmarathon
 
am Sonntag, den 14. September 2025, in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr
 
für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden in den nachfolgend aufgeführten Bereichen offengehalten werden. Der Geltungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf die folgenden Straßenabschnitte:
 
Bad Vilbel - Kernstadt: Frankfurter Str. 1-135, Niddaplatz, Marktplatz
 
2. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
 
3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bad Vilbeler Anzeiger in Kraft.
 
4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2, Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
 
Voraussetzung hierfür ist ein besonderes Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruches des Betroffenen, den Verwaltungsakt sofort zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung für den 14.09.2025 höher zu bewerten als die Interessen von möglichen Betroffenen.
Aufgrund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Personenkreis – den Veranstaltern des 23. Weinfestes und dem Quellenhalbmarathon, deren Besuchern und den Einzelhändlern.
Im vorliegenden Fall sind die vertraglichen Bindungen, Planungskosten als auch der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten, als das Aufschubinteresse Dritter. Denn bereits jetzt sind die Einzelhändler darauf angewiesen, hinsichtlich der Durchführbarkeit der Ladenöffnung am 14.09.2025, Planungssicherheit bezüglich des Personaleinsatzes und anderer kostenintensiver Maßnahmen zu erlangen. Des Weiteren ließe es sich bei einer kurzfristigen Außervollzugsetzung der Ladenöffnung nicht ausschließen, dass sämtliche Kunden rechtzeitig hierüber informiert werden könnten. Die erwartbaren erfolglosen Besuche der Kunden würden wiederum zu einem Reputationsschaden und Eingriff in den Kundenstamm der Einzelhändler führen.
 
Das traditionelle Bad Vilbeler Weinfest findet in der Zeit vom 12. – 14. September 2025 in der historischen Wasserburg im Burgpark Bad Vilbel und um die Wasserburg herum bereits zum 23. Mal statt. Veranstalter ist der Lions-Club Bad Vilbel Wasserburg. Es finden mehrere Musikdarbietungen und Aufführungen an allen 3 Tagen in der Wasserburg statt.
 
Am Sonntag, dem 14. September 2025 findet zeitgleich zum Weinfest der  Quellenhalbmarathon mit ca. 400 gemeldeten Teilnehmern statt. Start und Ziel ist die Wasserburg. Der Verlauf der Rennstrecke führt durch das Stadtgebiet von Bad Vilbel. Veranstalter ist der „MPZ – Sport Bad Vilbel e.V.“.
 
Für das Bad Vilbeler Weinfest und den Quellenhalbmarathon werden wie in den Vorjahren rund 5.000 Besucher erwartet. Bei dem verkaufsoffenen Sonntag wird in dem freigegebenen Geltungsbereich aufgrund der Ladenöffnung mit ca. 2.000 Besuchern gerechnet. Insoweit resultiert der größere Teil des erwarteten Besucherstroms nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des 23. Weinfestes und dem Quellenhalbmarathon.
 
Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt gegenüber dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch mit Begründung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Bad Vilbel, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel, einzulegen.
 
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, gestellt werden (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung).
 
    
 
Bad Vilbel, den 28.11.2024
 
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
    
 
Wysocki
Bürgermeister

Veröffentlicht:02.01.2025

Hinweis

Gemäß Hauptsatzung der Stadt Bad Vilbel ist das offizielle Bekanntmachungsorgan der Bad Vilbeler Anzeiger. Die hier abgedruckten Bekanntmachungen dienen lediglich informativen Zwecken.

Ihr Ansprechpartner

Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel
Am Sonnenplatz 1
61118 Bad Vilbel

Yannick Schwander
SchwanderYannick
Tel:
Work(06101) 602-201
Fax:
Fax(06101) 602-353
 

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