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Öffentliche Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 33) ergeht folgende Verfügung:


1. Abweichend des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Bad Vilbel aus Anlass des
 
-       62. Hessentag in Bad Vilbel
 
am Sonntag, den 14. Juni 2025, in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr
 
für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden in den nachfolgend aufgeführten Bereichen offengehalten werden. Der Geltungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf die folgenden Straßenabschnitte:
 
Bad Vilbel - Kernstadt: Frankfurter Str. 1-135, Niddaplatz, Günther-Biwer-Platz, Marktplatz
 
2. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
 
3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bad Vilbeler Anzeiger in Kraft.
 
4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2, Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
 
Voraussetzung hierfür ist ein besonderes Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruches des Betroffenen, den Verwaltungsakt sofort zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung für den 14.06.2025 höher zu bewerten als die Interessen von möglichen Betroffenen.
Aufgrund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Personenkreis – den Veranstaltern des 62. Hessentages, deren Besuchern und den Einzelhändlern.
Im vorliegenden Fall sind die vertraglichen Bindungen, Planungskosten als auch der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten, als das Aufschubinteresse Dritter. Denn bereits jetzt sind die Einzelhändler darauf angewiesen, hinsichtlich der Durchführbarkeit der Ladenöffnung am 14.06.2025, Planungssicherheit bezüglich des Personaleinsatzes und anderer kostenintensiver Maßnahmen zu erlangen. Des Weiteren ließe es sich bei einer kurzfristigen Außervollzugsetzung der Ladenöffnung nicht ausschließen, dass sämtliche Kunden rechtzeitig hierüber informiert werden könnten. Die erwartbaren erfolglosen Besuche der Kunden würden wiederum zu einem Reputationsschaden und Eingriff in den Kundenstamm der Einzelhändler führen.
 
Die Stadt Bad Vilbel richtet in der Zeit vom 13.06.2025 bis 22.06.2025 den Hessentag aus. Der Hessentag ist das größte und älteste Landesfest in Deutschland. Es ist eine traditionelle Veranstaltung, die seit 1961 in immer wechselnden hessischen Städten stattfindet. Im Jahr 2025 findet diese traditionelle Veranstaltung bereits zum 62. Mal statt.
 
Das Veranstaltungskonzept des Hessentages bietet dem lokalen, regionalen und überregionalen Publikum ein abwechslungsreiches, stimmungsvolles, von Kurzweil, Geselligkeit und angenehmer Unterhaltung geprägtes Programm. Weiterhin finden anlässlich des Hessentages regelmäßig große Freiluftkonzerte unter Beteiligung namhafter nationaler und internationaler Künstler statt Mit den attraktiven und vielschichtigen Angeboten und Darbietungen entfaltet der Hessentag Ausstrahlungswirkung bis weit über die Region hinaus.
 
Der Hessentag findet in den Straßenzügen Frankfurter Straße 1-135, Niddaplatz, Günther-Biwer-Platz, Marktplatz, Parkstraße, Rathausbrücke darüber hinaus durch den Kurpark über die Wasserburg hinaus entlang der Nidda bis auf den Festplatz, den Festplatz selbst sowie auf außerhalb der Stadtmitte gelegenen Sportstätten und Veranstaltungsorten auch auf Großflächen statt. Daneben finden mehrere Freilichtkonzerte innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes statt.
 
Die Ladenöffnung bleibt zudem auf den ausschließlichen Veranstaltungsbereich des Hessentages in der Stadtmitte beschränkt. Von der Möglichkeit der Sonntagsöffnung dürfen also nur Verkaufsstellen Gebrauch machen, die an den Veranstaltungsflächen gelegen sind.
Verkaufsstellen ohne örtlichen Bezug zur Veranstaltung sind nicht berechtigt, am Sonntag zu öffnen. Mit der örtlichen Begrenzung der Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung ist die Nachrangigkeit des Warenverkaufs im Sinne des gesetzlich bestimmten Anlass-Folge-Verhältnisses unterstrichen. Der räumliche Geltungsbereich der Freigabe ist durch die Benennung der Straßen und Plätze bestimmt, auf denen sich das Fest ereignet und an denen die Ladengeschäfte anliegen.
 
Als Ergänzungsprogramm ist der verkaufsoffene Sonntag mit deutlichen Einschränkungen des Geltungsbereichs nur auf die Frankfurter Straße 1-135, den Niddaplatz, den Günther-Biwer-Platz und den Marktplatz des Stadtgebietes beschränkt.
 
Besucher werden aufgrund der überregionalen Bedeutung dieses Festes aus ganz Hessen erwartet. Der Hessentag wird vom Veranstalter überregional beworben. Vergleichbare Veranstaltungen (Hessentage) der letzten Jahre haben auch ohne Sonntagsöffnung zu einem erheblichen Besucherandrang geführt.
 
Die Anreizfunktion und werktägige Geschäftigkeit einer Ladenöffnung tritt in der öffentlichen Wahrnehmung und im Besucherverhalten bei dieser Veranstaltung zurück. Dies bestätigen auch die jährlich anwachsenden Besucherzahlen des Hessentages. Die Veranstaltung Hessentag zieht selbst an dem Sonntag durchschnittlich mehr als 50.000 Besucher an, dies ist ein Vielfaches mehr als eine alleinige Sonntagsöffnung, bei der im Durchschnitt 3.000 Kunden gezählt werden konnten.
 
Der Hessentag findet am Sonntag in der Zeit von 10 Uhr bis 23 Uhr statt, die Ladenöffnung soll von 12 Uhr bis 18 Uhr erfolgen.
 
Kirchliche und sonstige Belange wurden ebenfalls im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt. Erwähnt werden muss, dass sich die örtlichen christlichen Kirchen aktiv bei dem Hessentag beteiligen und auch mit eigenen Veranstaltungen zum Gelingen des Hessentages beitragen.
 
Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt gegenüber dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch mit Begründung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Bad Vilbel, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel, einzulegen.
 
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, gestellt werden (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung).



Bad Vilbel, den 28.11.2024
 
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
   
Wysocki
Bürgermeister

Veröffentlicht:02.01.2025

Hinweis

Gemäß Hauptsatzung der Stadt Bad Vilbel ist das offizielle Bekanntmachungsorgan der Bad Vilbeler Anzeiger. Die hier abgedruckten Bekanntmachungen dienen lediglich informativen Zwecken.

Ihr Ansprechpartner

Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel
Am Sonnenplatz 1
61118 Bad Vilbel

Yannick Schwander
SchwanderYannick
Tel:
Work(06101) 602-201
Fax:
Fax(06101) 602-353
 

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