Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde) Teilplan Regierungsbezirk Darmstadt Landkreise, Teil-plan Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Hanau, Offenbach a.M. und Wiesbaden und Teilplan Verkehrsflughafen Frankfurt Main
Nach § 47 d des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne, mit denen Lärm-probleme
und Lärmauswirkungen geregelt werden, für Orte in der Nähe der
Hauptverkehrs-straßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht
8.200 Kraftfahrzeugen/Tag), der Haupteisenbahnstrecken mit über 30.000 Zügen im
Jahr, der Großflughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen (Starts und
Landungen) pro Jahr sowie für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern,
aufzustellen bzw. alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu
überarbeiten. Im Regierungsbezirk Darmstadt gibt es die Ballungsräume
Darmstadt, Frankfurt a.M., Hanau, Offenbach a. M. und Wiesbaden.
Zuständige Behörde für
die Aufstellung des Lärmaktionsplans für den gesamten Regierungsbezirk
Darmstadt und damit für alle im Regierungsbezirk gelegenen Gemeinden ist das
Regierungspräsidium Darmstadt.
Der
· Lärmaktionsplan Hessen
(4. Runde), Teilplan Regierungsbezirk Darmstadt Landkreise
· Lärmaktionsplan Hessen
(4. Runde), Teilplan Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Hanau, Offenbach
a.M. und Wiesbaden
· Lärmaktionsplan Hessen
(4. Runde), Teilplan Verkehrsflughafen Frankfurt Main
tritt mit der
Veröffentlichung am 28. Oktober 2024 in Kraft. Mit der Veröffentlichung erfolgt
auch die Unterrichtung über das Ergebnis der Mitwirkung im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die genannten Teilpläne
sind ab dem 28. Oktober 2024 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums
Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de/) unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ einsehbar und
zum Download bereitgestellt.
Darmstadt, 28. Oktober 2024
Regierungspräsidium Darmstadt
III 33.3 – 66 i 05.07
Veröffentlicht: | 31.10.2024 |