Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung in Ihrer Sitzung am 16.09.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§
1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben
(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern
gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie
trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
(2) Der Magistrat besorgt die laufende
Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und
Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die
Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung
überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über folgende
Angelegenheiten:
1. Verfahren zur vereinfachten Umlegung
nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB),
2. Abschnittsbildung und Zusammenfassung
mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,
3. Erwerb, Tausch, Veräußerung oder
Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen
bis zu einem Betrag von EURO 100.000,00 € im Einzelfall,
4. Verfügung über sämtliche in Abteilung II
und III des Grundbuches eingetragenen Rechte der Stadt Bad Vilbel,
5. Entscheidungen über die Ausübung
sämtlicher Vorkaufsrechte,
6. Entscheidungen über Stundung,
Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung,
7. Entscheidungen über die Annahme von
Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen.
(4) Das Recht der
Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere
Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen,
bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.
(5) Die Stadtverordnetenversammlung
überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen
gem. § 103 Abs. 1 HGO auf den Bürgermeister.
§
2 Ausschüsse
(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet
zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:
a.
Haupt-
und Finanzausschuss
b.
Planungs-,
Bau- und Umweltausschuss
c.
Kultur-
und Sozialausschuss
(2) Die Ausschüsse haben 13 Mitglieder und
setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem.
§ 62 Abs. 2 HGO) zusammen.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung
überträgt dem Haupt- und Finanzausschuss die nachstehenden bestimmten Arten von
Angelegenheiten gem. §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen
Beschlussfassung:
Erwerb, Tausch, Veräußerung oder
Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen
im Werte von 100.001,00 € bis 200.000,00 € im Einzelfall.
Die Stadtverordnetenversammlung kann die
Beschlussfassung in diesen Angelegenheiten durch eine Änderung der Hauptsatzung
(§ 6 Abs. 2 HGO) jederzeit wieder an sich ziehen. § 51 HGO bleibt unberührt. §
1 Abs. 4 gilt entsprechend.
§
3 Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
wird auf 45 festgelegt.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in
der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzende/-n
und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der
Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird auf 5 festgelegt.
§
4 Magistrat
(1) Der Magistrat besteht aus der
hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den
Stadträtinnen / Stadträten.
(2) Die Zahl der Stadträtinnen / der
Stadträte beträgt 9. Die Stellen der Ersten Stadträtin/ des Ersten Stadtrates
und einer weiteren Stadträtin / eines weiteren Stadtrates werden hauptamtlich
verwaltet.
§
5 Ortsbeirat
(1) Für die Stadtteile
Kernstadt
Gronau
Dortelweil
Massenheim und
Heilsberg
werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§
81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
gebildet.
(2) Die Ortsbezirke werden wie folgt
abgegrenzt:
Der Ortsbezirk Kernstadt umfasst das
Gebiet der Stadt Bad Vilbel mit Ausnahme der Gemarkungsteile, die die
Ortsbezirke Gronau, Dortelweil, Massenheim und Heilsberg bilden.
Der Ortsbezirk Gronau umfasst das Gebiet
der Gemarkung Gronau mit Ausnahme des Gemarkungsteiles Flur 23, aus dem das
Baugebiet „An der Lehmkaute“ hervorgegangen ist.
Der Ortsbezirk Dortelweil umfasst das Gebiet
der Gemarkung Dortelweil.
Der Ortsbezirk Massenheim umfasst das
Gebiet der Gemarkung Massenheim. Außerdem die Flurstücke der Gemarkung Bad
Vilbel Flur 18 Nr. 140, 141, 142/1 und 142/2 „Am Hohlberg“.
Der Ortsbezirk Heilsberg umfasst in der
Gemarkung Bad Vilbel die Flure 14 und 16. Außerdem die Flurstücke der Gemarkung
Bad Vilbel Flur 15 Nr. 1/26 (Kirchengemeinde Verklärung Christi), 79/216
(Wasserversorgungsanlage), 79/163 (Kindertagesstätte der katholischen
Kirchengemeinde Verklärung Christi), Nr. 79/215, 416/1, 417/1, 417/2, 417.
(3) Die zu wählenden Ortsbeiräte haben
jeweils neun Mitglieder.
§
6 Ausländerbeirat
(1) Der Ausländerbeirat besteht aus 9
Mitgliedern.
(2) Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird
die Briefwahl zugelassen.
(3) Der Ausländerbeirat wählt aus seiner
Mitte 2 Mitglieder zur Vertretung seiner/seines Vorsitzenden.
§
7 Foto, Film- und Tonaufnahmen
(1) In der Stadtverordnetenversammlung,
nicht aber in anderen Sitzungen, sind Foto-, Film- und Tonaufzeichnungen der
Redebeiträge von Stadtverordneten und Magistratsmitgliedern bei öffentlich
verhandelten Tagesordnungspunkten zulässig.
Film- und Tonaufzeichnungen müssen der
Sitzungsleitung vor Eintritt in die Sitzung angezeigt werden. Vor der
Aufzeichnung ist die Zustimmung der betroffenen Rednerinnen und Redner
einzuholen. Die Zustimmung umfasst auch die Veröffentlichung im Fernsehen oder
Internet. Durch die Aufzeichnung darf der Sitzungsablauf nicht gestört werden.
(2) Eine Aufzeichnung oder Übertragung des
Zuhörerbereichs ist nicht zulässig.
(3) Die bestehenden Datenschutzrichtlinien
bezüglich personenbezogener Daten in den aufgezeichneten Redebeiträgen sind zu
beachten.
§
8 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche
Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes
ergangenen Rechtsverordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche
Bekanntmachung erforderlich ist, werden im „Bad Vilbeler Anzeiger“ im Sinne von
§ 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO öffentlich bekannt gemacht. Satzungen sind mit ihrem
vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen
sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des
Erscheinungstages vollendet, an dem der „Bad Vilbeler Anzeiger“ den bekannt zu
machenden Text enthält.
(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige
öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung
in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und
damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie
abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht
ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der
Stadtverwaltung im Rathaus, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel zur Einsicht für
jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer
der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich
bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche
Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die
öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der
Auslegungszeitraum endet.
(4) Die öffentliche Auslegung der Entwürfe
der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2
BauGB ist unter Angabe von Ort (Gebäude und Raum) und Dauer der Auslegung sowie
Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung
muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die
Tageszeit der Auslegung benennen. Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach §
3 Abs. 2 S.1 BauGB. Daneben sind nach Maßgabe des § 4 a Abs. 4 BauGB der Inhalt
dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das
Internet einzustellen und über das zentrale Internetportal des Landes
zugänglich zu machen.
(5) Die Veröffentlichung der Entwürfe der
Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB
ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der
Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich
bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand
(genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung
bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf
hinzuweisen,
1.
dass
Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden
können,
2.
dass
Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf
anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass
nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den
Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche
anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB bestehen.
Daneben sind
nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das
Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der
Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu
machen.
(6) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder
Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt Bad Vilbel nach
Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt
wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Stadtverwaltung im
Rathaus, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel eingesehen werden, worauf in der öffentlichen
Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des
Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist
auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt
ist. Die Stadt Bad Vilbel hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende
Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur
Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen
Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame
Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung
ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal
des Landes zugänglich gemacht werden.
Gleiches gilt
für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf §10 Abs. 3
BauGB verweist.
(7) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1
und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht
angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch
Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung,
sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der
Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.
§
9 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
(1) Die Stadt kann Personen, die sich um sie
besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Personen, die als Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung, eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates,
Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte
insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Stadt ausgeübt haben,
können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
Stadtverordnetenvorsteher(in) =
Ehrenstadtverordnetenvorsteher(in)
Mitglied der Stadtverordnetenversammlung
= Ehrenstadtverordnete(r)
Bürgermeister(in) =
Ehrenbürgermeister(in)
Stadträtin o. Stadtrat = Ehrenstadträtin
o. Ehrenstadtrat
Mitglied des Ortsbeirates =
Ehrenmitglied des Ortsbeirates
Ortsvorsteher(in) =
Ehrenortsvorsteher(in)
Mitglied des Ausländerbeirates =
Ehrenmitglied des Ausländerbeirates
Sonstige Ehrenbeamte oder
Ehrenbeamtinnen = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende
Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der
zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Das Ehrenbürgerrecht und die
Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde
über die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung
auszuhändigen.
(4) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und
die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
§
10 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit dem Tag nach der
Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 19.07.2022 tritt mit
dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Bad Vilbel, den 17.09.2024
__________________________ Siegel
Magistrat der Stadt Bad Vilbel
Bürgermeister Sebastian Wysocki
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt
dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/ Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung
übereinstimmen und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden
Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Bad Vilbel, den 27.09.2024
________________________________ Siegel
Bürgermeister Sebastian Wysocki