HAUPTSATZUNG
der Stadt Bad Vilbel
Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung in Ihrer Sitzung am 19.07.2022 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben
(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
(2) Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
1. Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB),
2. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,
3. Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von EURO 100.000,00 € im Einzelfall,
4. Verfügung über sämtliche in Abteilung II und III des Grundbuches eingetragenen Rechte der Stadt Bad Vilbel,
5. Entscheidungen über die Ausübung sämtlicher Vorkaufsrechte,
6. Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung,
7. Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen.
(4) Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.
(5) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gem. § 103 Abs. 1 HGO auf den Bürgermeister.
§ 2 Ausschüsse
(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:
a. Haupt- und Finanzausschuss
b. Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
c. Kultur- und Sozialausschuss
(2) Die Ausschüsse haben 13 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Haupt- und Finanzausschuss die nachstehenden bestimmten Arten von Angelegenheiten gem. §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung:
Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen im Werte von 100.001,00 € bis 200.000,00 € im Einzelfall.
Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlussfassung in diesen Angelegenheiten durch eine Änderung der Hauptsatzung (§ 6 Abs. 2 HGO) jederzeit wieder an sich ziehen. § 51 HGO bleibt unberührt. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 3 Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 45 festgelegt.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzende/-n und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird auf 5 festgelegt.
§ 4 Magistrat
(1) Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Stadträtinnen / Stadträten.
(2) Die Zahl der Stadträtinnen / der Stadträte beträgt 10. Die Stellen der Ersten Stadträtin/ des Ersten Stadtrates und einer weiteren Stadträtin / eines weiteren Stadtrates werden hauptamtlich verwaltet.
§ 5 Ortsbeirat
(1) Für die Stadtteile
Kernstadt
Gronau
Dortelweil
Massenheim und
Heilsberg
werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gebildet.
(2) Die Ortsbezirke werden wie folgt abgegrenzt:
Der Ortsbezirk Kernstadt umfasst das Gebiet der Stadt Bad Vilbel mit Ausnahme der Gemarkungsteile, die die Ortsbezirke Gronau, Dortelweil, Massenheim und Heilsberg bilden.
Der Ortsbezirk Gronau umfasst das Gebiet der Gemarkung Gronau mit Ausnahme des Gemarkungsteiles Flur 23, aus dem das Baugebiet „An der Lehmkaute“ hervorgegangen ist.
Der Ortsbezirk Dortelweil umfasst das Gebiet der Gemarkung Dortelweil.
Der Ortsbezirk Massenheim umfasst das Gebiet der Gemarkung Massenheim. Außerdem die Flurstücke der Gemarkung Bad Vilbel Flur 18 Nr. 140, 141, 142/1 und 142/2 „Am Hohlberg“.
Der Ortsbezirk Heilsberg umfasst in der Gemarkung Bad Vilbel die Flure 14 und 16. Außerdem die Flurstücke der Gemarkung Bad Vilbel Flur 15 Nr. 1/26 (Kirchengemeinde Verklärung Christi), 79/216 (Wasserversorgungsanlage), 79/163 (Kindertagesstätte der katholischen Kirchengemeinde Verklärung Christi), Nr. 79/215, 416/1, 417/1, 417/2, 417.
(3) Die zu wählenden Ortsbeiräte haben jeweils neun Mitglieder.
§ 6 Ausländerbeirat
(1) Der Ausländerbeirat besteht aus 9 Mitgliedern.
(2) Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen.
(3) Der Ausländerbeirat wählt aus seiner Mitte 2 Mitglieder zur Vertretung seiner/seines Vorsitzenden.
§ 7 Foto, Film- und Tonaufnahmen
(1) In der Stadtverordnetenversammlung, nicht aber in anderen Sitzungen, sind Foto-, Film- und Tonaufzeichnungen der Redebeiträge von Stadtverordneten und Magistratsmitgliedern bei öffentlich verhandelten Tagesordnungspunkten zulässig.
Film- und Tonaufzeichnungen müssen der Sitzungsleitung vor Eintritt in die Sitzung angezeigt werden. Vor der Aufzeichnung ist die Zustimmung der betroffenen Rednerinnen und Redner einzuholen. Die Zustimmung umfasst auch die Veröffentlichung im Fernsehen oder Internet. Durch die Aufzeichnung darf der Sitzungsablauf nicht gestört werden.
(2) Eine Aufzeichnung oder Übertragung des Zuhörerbereichs ist nicht zulässig.
(3) Die bestehenden Datenschutzrichtlinien bezüglich personenbezogener Daten in den aufgezeichneten Redebeiträgen sind zu beachten.
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden im „Bad Vilbeler Anzeiger“ im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO öffentlich bekannt gemacht. Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem der „Bad Vilbeler Anzeiger“ den bekannt zu machenden Text enthält.
(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Rathaus, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(4) Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe von Ort (Gebäude und Raum) und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die Tageszeit der Auslegung benennen. Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. Daneben sind nach Maßgabe des § 4 a Abs. 4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.
(5) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt Bad Vilbel nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Stadtverwaltung im Rathaus, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt Bad Vilbel hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf §10 Abs. 3 BauGB verweist.
(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.
§ 9 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
(1) Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Stadt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
Stadtverordnetenvorsteher(in) = Ehrenstadtverordnetenvorsteher(in)
Mitglied der Stadtverordnetenversammlung = Ehrenstadtverordnete(r)
Bürgermeister(in) = Ehrenbürgermeister(in)
Stadträtin o. Stadtrat = Ehrenstadträtin o. Ehrenstadtrat
Mitglied des Ortsbeirates = Ehrenmitglied des Ortsbeirates
Ortsvorsteher(in) = Ehrenortsvorsteher(in)
Mitglied des Ausländerbeirates = Ehrenmitglied des Ausländerbeirates
Sonstige Ehrenbeamte oder Ehrenbeamtinnen = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
(4) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
§ 10 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 10.02.2015 sowie dieser Hauptsatzung beschlossenen Änderungssatzungen treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Bad Vilbel, den 20.07.2022
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Magistrat der Stadt Bad Vilbel
Bürgermeister Sebastian Wysocki