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Der Direkte Draht

Brut- und Setzzeit

Der Direkte Draht vom 15.02.2024

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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, ACHTUNG! Die Brut- und Setzzeit beginnt bald. Wer Bäume und Sträucher schneiden möchte, muss sich beeilen. Dies ist in stärkster Variante nur noch bis zum 29. Februar möglich. Ab dem 1. März gilt dann aus Schutz und Rücksicht vor brütenden und aufziehenden Tieren, dass Bäume und Sträucher nicht mehr stark gekürzt und geschnitten werden dürfen.

Da jedochalle Grundstückseigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet sind, ihre Pflanzen so zu schneiden, dass Äste und Sträucher von Grundstücken nicht auf das Straßengelände überhängen dürfen (gemäß § 27 Abs. 5 Hess. Straßengesetz), weisen wir Sie gern mit diesem Text noch einmal darauf hin, diese Rückschnitte bis Ende Februar durchzuführen.
 
Dem Grundstücksbesitzer obliegt nämlich die Pflicht zum Zurückschneiden beeinträchtigender Anpflanzungen. Nach § 27 Abs. 2 Hess. Straßengesetz sind Anpflanzungen so anzulegen und zu unterhalten, dass sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Verkehrsteilnehmers. Sie liegt dem einzelnen Grundstückseigentümer oder Besitzer die Beachtung dieses Schutzzweckes in Form eines Verbotes, unabhängig von einer nach § 27 Abs. 3 des Hess. Straßengesetzes ergehenden Aufforderung der Straßenbaubehörde, auf.
 
Zur Pflicht des Grundstückseigentümers, keine Anpflanzungen zu unterhalten, die die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, gehört es auch, dafür Sorge zu tragen, dass die Anpflanzungen den Verkehrsteilnehmern nicht die Sicht auf Verkehrsschilder verdecken. Das gilt auch für Beeinträchtigungen der Sicht auf Verkehrszeichen, die nicht unmittelbar vor einer Kreuzung oder Einmündung aufgestellt worden sind.
 
Der Bürgersteig ist in einer Höhe von 2,50 Meter und die Fahrbahn sowie ein angrenzender Gehwegstreifen von 50 cm auf einer Höhe von 4,50 Metern von allen Ästen und Sträuchern freizuhalten. Die Äste dürfen aber auf keinen Fall Verkehrs- und Straßenschilder oder ähnliche Zeichen verdecken und auch nicht die Straßenbeleuchtung.
 
Bitte beachten Sie, dass in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. grundsätzlich lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig sind, § 39 Absatz 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz. Dieses Verbot gilt dabei nicht für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, § 39 Absatz 5 Nr. 2c) Bundesnaturschutzgesetz. Damit dürfen überhängende Äste und Sträucher der Anpflanzungen von Grundstücken, die den Fußgänger- bzw. Fahrverkehr behindern und/oder Verkehrszeichen bzw. die Straßenbeleuchtung verdecken, abgeschnitten werden.
 
Wir bitten Sie ganz herzlich, bei der Baum- und Strauchpflege auf Ihrem Grundstück diese Vorschriften zu beachten.
 
In diesem Sinne grüßt Sie herzlich
Ihr Magistrat der Stadt Bad Vilbel

Veröffentlicht:15.02.2024

Ihr Ansprechpartner

Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel
Am Sonnenplatz 1
61118 Bad Vilbel

Yannick Schwander
SchwanderYannick
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