Hier ein Plakat, dort ein Warenständer und am nächsten Haus stehen Tische und Stühle für einen gastronomischen Betrieb. Ein solches Bild ist vielen Leuten bekannt, man sieht es beim Gang durch viele Straßen und Innenstädte der Republik. Auch in Bad Vilbel ist dies zu finden. Damit nicht jeder Einzelhändler oder Gastronom öffentliche Verkehrsflächen nach eigenem Gusto nutzt, gibt es die Sondernutzungssatzung.
Der Magistrat der
Stadt Bad Vilbel hat in seiner jüngsten Sitzung nun eine neue Fassung dieser
Satzung beschlossen.
„Im Vordergrund der
Sondernutzungssatzung steht die Verkehrssicherheit. Die neue Satzung macht hierzu genaue Vorgaben. Es
muss beispielsweise stets gewährleistet sein, dass eine freie Gehwegfläche von
1,2 Metern Breite zur Verfügung steht, damit dort Fußgänger, aber auch
mobilitätseingeschränkte Personen gefahrlos vorbeikommen und auch
Begegnungsverkehr möglich ist, ohne auf die Straße ausweichen zu müssen“,
erklärt der Erste Stadtrat und Ordnungsdezernent, Sebastian Wysocki die
Grundausrichtung der Satzung.
Die neue
Sondernutzungssatzung regelt ferner ganz genau, welche Art von Werbung erlaubt
ist, wie und wo Veranstalter plakatieren dürfen und auch wie Außengastronomie
betrieben werden darf. „Die Sondernutzungssatzung tritt überall dort in Kraft,
wo Unternehmer und Gastronomen den öffentlichen Raum nutzen wollen“, führt
Wysocki aus. Für die Außengastronomie gilt daher beispielsweise, dass die
Außenfläche in räumlicher Verbindung zum gastronomischen Betrieb stehen muss und
dass das Mobiliar in einem einheitlichen Design zu wählen ist, um das Stadtbild
nicht zu beeinträchtigen.
Neu ist die
Möglichkeit, in der Kernstadt Plakate zu hängen. „Wir sind der Auffassung, dass
Veranstaltungsplakate, aber auch Wahlplakate auch in der Kernstadt gehängt
werden können, allerdings haben wir einige Ausnahmen erlassen“, so Wysocki. In
der Kernstadt darf man demnach überall plakatieren, ausgenommen sind die
Frankfurter Straße, vom Kreisel am Südbahnhof bis einschließlich Marktplatz
sowie der Niddaplatz, der Kurpark und der Kurhausvorplatz. „Mit diesen
Ausnahmen verhindern wir die Überfrachtung der Stadtmitte mit Plakaten.
Allgemein gilt, dass im gesamten Stadtgebiet pro Veranstaltung genau 30 Plakate
gehängt oder aufgestellt werden dürfen“, ergänzt der Erste Stadtrat. Die
Plakate dürfen zudem höchsten zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung
aufgestellt oder aufgehängt werden und müssen spätestens eine Woche nach der
Veranstaltung oder nach einer Wahl wieder entfernt werden.
Auch für Warenständer
oder Warenausleger gibt es klar definierte Regelungen. Diese dürfen die
Gebäudebreite nicht überschreiten und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer
nicht gefährden. Bei Eckgebäuden darf zudem nur eine Seite mit Warenständern
oder Warenauslegern bestückt werden. „Wir haben zudem festgelegt, dass pro
Gewerbetreibenden nur zwei Typen von Warenständern oder Warenauslegern zulässig
sind und diese gegenüber dem Straßenraum und dem Gebäude gestalterisch
unterzuordnen sind“, erklärt Wysocki die neue Regelung für Gewerbetreibende.
Um einen Slalomlauf
durch die Straßen zu verhindern, gibt es zudem neue Regelungen für die
Aufstellung von mobilen Werbeanlagen wie etwa Werbeständer, Werbesäulen oder
Fahnen. „Diese mobilen Anlagen müssen in räumlicher Zuordnung zum werbenden
Betrieb liegen. Pro Betrieb ist am Ort der Leistung ein mobiler Werbeträger in
der Größe Din A1 mit einer maximalen Rahmenbreite von 65 cm und einer Höhe von
1,10 m zulässig. Wir erlassen zudem eine Gebühr in Höhe von 30 Euro pro Monat“,
so Wysocki, der ergänzt, dass auch Kfz-Anhänger mit Werbefläche einer
Genehmigung bedürfen und eine Gebühr kosten. Man wolle so die Attraktivität
dieser Werbemaßnahme schmälern und den öffentlichen Raum vor allzu vielen
solcher Werbeanhänger schützen.
„Grundsätzlich haben
wir eine ausgewogene Sondernutzungssatzung erstellt, die zum einen die Belange
der Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden und
Gastronomen berücksichtigt. Wichtig war mir persönlich vor dem Gang in die
kommunalen Gremien das Gespräch mit Vertretern des Gewerberings, des
Stadtmarketings und mit dem Behindertenbeauftragten. Diese liefen sehr
vertrauensvoll und konstruktiv, sodass wir einen breiten Konsens für die neue
Sondernutzungssatzung erzielen konnten“, so Wysocki abschließend.
Die Satzung geht nun
in den weiteren Gremiengang und bedarf wie jede städtische Satzung der
Zustimmung durch die Stadtverordnetenversammlung.
Bildunterschrift:
Sebastian Wysocki auf der Frankfurter Straße. Künftig regelt die neue
Sondernutzungssatzung mobile Werbeanlagen sehr genau.
Veröffentlicht: | 30.05.2017 |