Allgemeinverfügung zum Verbot des Konsums von Cannabis auf den Weihnachtsmärkten in Bad Vilbel
Die Stadt Bad Vilbel, vertreten durch den FachdienstGewerbe und Markt als allgemeine Ordnungsbehörde, erlässt die jederzeit
widerrufliche Allgemeinverfügung gemäß §§ 1, 11 und 14 des Hessischen Gesetzes
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), in der zuletzt gültigen
Fassung in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vom 27.
März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2), in der zuletzt gültigen Fassung.
1. Anordnung: Untersagung des
öffentlichen Konsumierens von Cannabis
Der Konsum von Cannabis ist im
öffentlichen Raum für alle unter Nummer 3 definierten Veranstaltungsorte der
jeweiligen Weihnachtsmärkte in Bad Vilbel untersagt.
2. Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Verbot gilt während des gesamten
Veranstaltungszeitraums der unter Nummer 3 definierten Veranstaltungsorte der
jeweiligen Weihnachtsmärkte in Bad Vilbel, werktags und sonntags jeweils von
12:00 Uhr bis 23:00 Uhr.
3. Räumlicher Geltungsbereich
Das Konsumverbot von Cannabis erstreckt sich auf
folgende öffentliche Straßen und Plätze, die zum Gelände der nachfolgenden Veranstaltungsorte
der jeweiligen Weihnachtsmärkte in Bad Vilbel gehören:
- Die Veranstaltungsbereiche des Weihnachtsmarktes Bad Vilbel-Kernstadt
umfassen die Straße „Klaus-Havenstein-Weg“, die gesamte Anlage der
Wasserburg sowie die dort angrenzenden Wege und Plätze. Der
Weihnachtsmarkt findet statt von Freitag, dem 13.12.2024 bis Sonntag, den
15.12.2024.
- Die Veranstaltungsbereiche des Weihnachtsmarktes Bad Vilbel-Heilsberg
umfassen den Platz vor der Dreifeldsporthalle sowie auf den um die
Sporthalle angrenzenden Wegen und Plätzen, begrenzt durch die
Carl-Schurz-Straße und die Friedrich-Nietzsche-Straße. Der Weihnachtsmarkt
findet am Samstag, den 30.11.2024 statt.
- Die Veranstaltungsbereiche des Weihnachtsmarktes in Bad Vilbel
Dortelweil umfassen die Straßen „Obergasse“ und „Berggasse“ sowie die
angrenzenden Wege und Plätze. Der Weihnachtsmarkt findet am Sonntag, den
01.12.2024 statt.
4. Zwangsgeld und Ordnungswidrigkeit
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot
unter Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00
Euro, nach § 50 Abs. 1 HSOG angedroht.
Hinweis:
Zudem kann eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Abs. 1
Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 des KCanG zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe
von 500,00 Euro führen.
5. Anordnung der sofortigen
Vollziehung
Zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahrenlage ordne ich
gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der zuletzt gültigen
Fassung, die sofortige Vollziehung des unter Nummer 1 beschriebenen
Konsumverbots an. Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat somit keine
aufschiebende Wirkung.
Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4
des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I 2010, 18) in der zuletzt gültigen
Fassung, mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, schriftlich, zur Niederschrift
oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Der
Widerspruch ist einzulegen beim Bürgermeister der Stadt Bad Vilbel, Am
Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel.
Hinweise:
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann
beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen Antrag auf
Aufhebung der sofortigen Vollziehung erhoben werden.
Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO hat die Klage wegen
der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass
die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem
Widerspruch angegriffen wird.
Gemäß des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
(HessAGVwGO) sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt
befassten Behörde, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen
Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch
erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.
Gemäß § 41 Abs. 4 S. 1 HVwVfG ist nur der verfügende
Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die
Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort mit
Terminvereinbarung beim Fachdienst Gewerbe und Markt der Stadtverwaltung Bad
Vilbel, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel eingesehen werden.
Bad Vilbel, den 21.11.2024
DER
MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
Wysocki
Bürgermeister