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Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung zum Verbot des Konsums von Cannabis auf den Weihnachtsmärkten in Bad Vilbel


Die Stadt Bad Vilbel, vertreten durch den FachdienstGewerbe und Markt als allgemeine Ordnungsbehörde, erlässt die jederzeit widerrufliche Allgemeinverfügung gemäß §§ 1, 11 und 14 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), in der zuletzt gültigen Fassung in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2), in der zuletzt gültigen Fassung.
1. Anordnung: Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis
Der Konsum von Cannabis ist im öffentlichen Raum für alle unter Nummer 3 definierten Veranstaltungsorte der jeweiligen Weihnachtsmärkte in Bad Vilbel untersagt.
2. Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Verbot gilt während des gesamten Veranstaltungszeitraums der unter Nummer 3 definierten Veranstaltungsorte der jeweiligen Weihnachtsmärkte in Bad Vilbel, werktags und sonntags jeweils von 12:00 Uhr bis 23:00 Uhr.
3. Räumlicher Geltungsbereich
Das Konsumverbot von Cannabis erstreckt sich auf folgende öffentliche Straßen und Plätze, die zum Gelände der nachfolgenden Veranstaltungsorte der jeweiligen Weihnachtsmärkte in Bad Vilbel gehören:
  1. Die Veranstaltungsbereiche des Weihnachtsmarktes Bad Vilbel-Kernstadt umfassen die Straße „Klaus-Havenstein-Weg“, die gesamte Anlage der Wasserburg sowie die dort angrenzenden Wege und Plätze. Der Weihnachtsmarkt findet statt von Freitag, dem 13.12.2024 bis Sonntag, den 15.12.2024.
  2. Die Veranstaltungsbereiche des Weihnachtsmarktes Bad Vilbel-Heilsberg umfassen den Platz vor der Dreifeldsporthalle sowie auf den um die Sporthalle angrenzenden Wegen und Plätzen, begrenzt durch die Carl-Schurz-Straße und die Friedrich-Nietzsche-Straße. Der Weihnachtsmarkt findet am Samstag, den 30.11.2024 statt.
  3. Die Veranstaltungsbereiche des Weihnachtsmarktes in Bad Vilbel Dortelweil umfassen die Straßen „Obergasse“ und „Berggasse“ sowie die angrenzenden Wege und Plätze. Der Weihnachtsmarkt findet am Sonntag, den 01.12.2024 statt.

4. Zwangsgeld und Ordnungswidrigkeit
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot unter Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro, nach § 50 Abs. 1 HSOG angedroht.


Hinweis:
Zudem kann eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 des KCanG zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 500,00 Euro führen.
 
5. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahrenlage ordne ich gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der zuletzt gültigen Fassung, die sofortige Vollziehung des unter Nummer 1 beschriebenen Konsumverbots an. Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I 2010, 18) in der zuletzt gültigen Fassung, mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. Der Widerspruch ist einzulegen beim Bürgermeister der Stadt Bad Vilbel, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel.
Hinweise:
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung erhoben werden.
Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird.
Gemäß des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.
Gemäß § 41 Abs. 4 S. 1 HVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort mit Terminvereinbarung beim Fachdienst Gewerbe und Markt der Stadtverwaltung Bad Vilbel, Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel eingesehen werden.
 
    
 
Bad Vilbel, den 21.11.2024
 
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
   
 
Wysocki
Bürgermeister

Veröffentlicht:28.11.2024

Wichtige Information

Hier werden offizielle Pressemitteilungen der Stadt Bad Vilbel veröffentlicht. Diese stehen unter Nennung der Quelle „Stadt Bad Vilbel“ für eine Veröffentlichung zur freien Verfügung.

Ihr Ansprechpartner

Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel
Am Sonnenplatz 1
61118 Bad Vilbel

Yannick Schwander
SchwanderYannick
Pressesprecher
Tel:
Work(06101) 602-201
Fax:
Fax(06101) 602-353