Auf Hinweise der Stadt Bad Vilbel hin hat der Wetteraukreis eine neue Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus‘ erlassen. Diese gilt ab Samstag, den 7. November und sieht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung („Maskenpflicht“) auf belebten Straßen und Plätzen vor. In Bad Vilbel gilt dies von Montag bis Samstag zwischen 8 Uhr und 21 Uhr auf der Frankfurter Straße zwischen dem Kreisel am Südbahnhof und historischem Rathaus sowie auf dem Niddaplatz und auf dem Marktplatz.
„Die Zahlen in BadVilbel schnellen seit Tagen in die Höhe. In unseren Augen sind daher weitere
Maßnahmen erforderlich. Da wir als kreisangehörige Stadt nicht für das
Infektionsschutzgesetz zuständig sind, haben wir uns frühzeitig an den
Wetteraukreis gewandt, um die Maskenpflicht zu verordnen. Wir begrüßen daher
die neue Verordnung und hoffen, dass diese einen wichtigen Teil zur Eindämmung
der Infektionszahlen beitragen wird“, erklärt hierzu Bürgermeister Dr. Thomas
Stöhr.
Die Stadt wird auf
die ab dem 7. November geltende Maskenpflicht mit Hinweisschildern aufmerksam
machen, die am Eingang zur entsprechenden Zone und an den neuralgischen Stellen
und Plätzen aufgehängt werden. „Auf dem Nidda- und dem Marktplatz sowie in der
Ladenzeile der Frankfurter Straße kann montags bis samstags zwischen 8 Uhr und
21 Uhr nicht jederzeit der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet werden.
Daher ist eine Maskenpflicht unabdingbar“, führt Stöhr weiter aus.
Mit der Anordnung
der Maskenpflicht verbindet der Bürgermeister auch einen neuen Aufruf an alle
Bad Vilbelerinnen und Bad Vilbeler: „Diese Pandemie fordert uns alle. Seit März
müssen wir mit Einschränkungen, Vorgaben und auch Verboten leben. Das kann
anstrengend sein und ist für viele Unternehmer eine sehr harte Prüfung. Ich
weiß das und stelle daher bei allen Gesprächen mit dem Wetteraukreis oder dem
Land Hessen als zuständige Behörden die Frage der Verhältnismäßigkeit jeder
Verordnung. In diesem Fall erachte ich es jedoch als sehr verhältnismäßig,
fortan eine Mund-Nasen-Bedeckung auch in einem eng begrenzten und sehr
frequentierten öffentlichen Raum zu tragen, um somit Mitmenschen zu schützen.
Wir dürfen nie vergessen, dass wir mit diesem kleinen Mittel alle einen großen
Teil dazu beitragen, dass sich unsere Mitmenschen und auch wir selbst nicht
infizieren. Ferner hoffen wir, dass durch solche Maßnahmen die Fallzahlen bald
wieder sinken, was dann wieder zu Lockerungen führen wird. Setzen wir ab sofort
konsequent unsere Masken auf und helfen wir damit einander.“
Hinweis:
In der neuesten Verordnung des
Landes Hessen wurde in den Anlagen zu Verwaltungsvorschriften festgelegt, dass
sogenannte Gesichtsvisiere allein nicht als Mund-Nasen-Bedeckung ausreichen.
Als eine Mund-Nasen-Bedeckung hinsichtlich der Pflicht zum Tragen selbiger
gelten Masken, die den Mund und die Nase komplett abdecken und eng anliegen.
Wer ein Gesichtsvisier trägt und sich in einem Bereich befindet, an dem die
Maskenpflicht herrscht, muss daher zusätzlich eine eng anliegende
Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Veröffentlicht: | 06.11.2020 |